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IV-C.2.3 CH-GL

Art. 2 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Zweck

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Art. 2 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Zweck

1. Der Berufsauftrag der Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Fachstellen und den Behörden. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag gehören ebenfalls dazu.

2. Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.

3. Der Berufsauftrag ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Hauptschulleitungen und die Schulleitungen.

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