IV-C.2.3
CH-GL
Art. 1 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Geltungsbereich
Art. 1 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Geltungsbereich
1. Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie der Sonderschulen. Für die Lehrpersonen der Unterstufe und des ersten Teils der Mittelstufe des Gymnasiums sowie der Sportschule gilt der Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes[[2]](#paragraphtext_content_fn_951548_2_2_c).