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IV-C.1.3 CH-GL

Art. 8 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Kosten von Nachqualifikationskursen

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Art. 8 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Kosten von Nachqualifikationskursen

1. Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentragung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.

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