Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-C.1.3 CH-GL

Art. 7 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Kosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Kosten

1. Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen.

2. An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.

← Art. 6 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen Geltungsbereich Art. 8 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →