IV-C.1.3
CH-GL
Art. 7 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Kosten
Art. 7 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Kosten
1. Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen.
2. An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.