IV-C.1.3
CH-GL
Art. 5 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Umfang
Art. 5 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Umfang
1. Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Budget.
2. Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.