Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-C.1.3 CH-GL

Art. 4 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Ergänzendes Angebot

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Ergänzendes Angebot

1. Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.

2. Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Schulleitungen zuständig.

← Art. 3 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen Geltungsbereich Art. 5 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →