IV-C.1.3
CH-GL
Art. 4 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Ergänzendes Angebot
Art. 4 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Ergänzendes Angebot
1. Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.
2. Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Schulleitungen zuständig.