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IV-C.1.3 CH-GL

Art. 2 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Zweck der Weiterbildung

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Art. 2 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Zweck der Weiterbildung

1. Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.

2. Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.

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