IV-C.1.3
CH-GL
Art. 2 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Zweck der Weiterbildung
Art. 2 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Zweck der Weiterbildung
1. Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.
2. Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.