Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-C.1.3 CH-GL

Geltungsbereich

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebotes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der kantonalen Sportschule.

1. Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.

2. Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.

1. Das kantonale Kursangebot umfasst

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | obligatorische Weiterbildung (Kurse für Lehrmitteleinführung, Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse sowie Kurse zu grundlegenden Themen); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive qualitätsbezogenen Individualkursen); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | schulinterne Weiterbildung (Schilw). | | |

1. Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.

2. Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Schulleitungen zuständig.

1. Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Budget.

2. Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.

1. Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die Administration der Weiterbildung.

1. Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen.

2. An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.

1. Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentragung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.

1. Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrpersonen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschule regelt das Weitere.

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 12. Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen.

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