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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 9 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Anwendbares Recht

1. Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.

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