IV-B.71.2
CH-GL
Art. 9 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Anwendbares Recht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Anwendbares Recht
1. Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.