Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.71.2 CH-GL

Art. 65 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
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Art. 65 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung des Kantons St. Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.

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