IV-B.71.2
CH-GL
Art. 64 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Rechtsgültigkeit
Schlussbestimmungen - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 64 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Rechtsgültigkeit
1. Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.