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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 64 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Rechtsgültigkeit

Schlussbestimmungen - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
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Art. 64 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Rechtsgültigkeit

1. Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.

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