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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 63 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 63 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren

1. Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Ziffer 6 dieses Erlasses.

2. Die Rekurskommission nach Artikel 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.

3. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Artikel 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.

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