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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 62 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 62 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

1. Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Artikel 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.

2. Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2024.

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