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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 58 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 58 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

1. Der Kanton St. Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Artikel 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.

2. Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.

3. Die Regierung des Kantons St. Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung.

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