IV-B.71.2
CH-GL
Art. 56 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Übergang von Eigentum an Immobilien
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 56 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Übergang von Eigentum an Immobilien
1. Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien gehen in das Eigentum des Kantons St. Gallen über.
2. Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.