IV-B.71.2
CH-GL
Art. 52 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Anschlusskündigung
Schlussbestimmungen - Kündigung
Art. 52 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Anschlusskündigung
1. Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.