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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 52 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Anschlusskündigung

Schlussbestimmungen - Kündigung
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Art. 52 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Anschlusskündigung

1. Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.

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