Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.71.2 CH-GL

Art. 5 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Freiheit von Lehre und Forschung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Freiheit von Lehre und Forschung

1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

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