IV-B.71.2
CH-GL
Art. 5 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Freiheit von Lehre und Forschung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.