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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 49 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Rekurskommission, b. Aufgaben

Rechtspflege
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Art. 49 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Rekurskommission, b. Aufgaben

1. Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Artikel 32 dieses Erlasses stützen.

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