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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 46 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Informationsrecht der Träger

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Art. 46 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Informationsrecht der Träger

1. Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.

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