IV-B.71.2
CH-GL
Art. 46 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Informationsrecht der Träger
Aufsicht
Art. 46 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Informationsrecht der Träger
1. Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.