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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 45 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Steuerung und Berichterstattung

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Art. 45 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Steuerung und Berichterstattung

1. Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

2. Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen. | | |

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