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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 44 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Immobilien, b. Mietobjekte

Betrieb - Infrastruktur und Immobilien
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Art. 44 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Immobilien, b. Mietobjekte

1. Soweit die vom Kanton St. Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.

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