IV-B.71.2
CH-GL
Art. 44 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Immobilien, b. Mietobjekte
Betrieb - Infrastruktur und Immobilien
Art. 44 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Immobilien, b. Mietobjekte
1. Soweit die vom Kanton St. Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.