Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.71.2 CH-GL

Art. 41 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Mitwirkung

Betrieb - Personal
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Art. 41 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Mitwirkung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.

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