IV-B.71.2
CH-GL
Art. 41 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Mitwirkung
Betrieb - Personal
Art. 41 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Mitwirkung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.