IV-B.71.2
CH-GL
Art. 40 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Personalrecht und Personalreglement
Betrieb - Personal
Art. 40 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Personalrecht und Personalreglement
1. Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons St. Gallen, vorbehältlich von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung und soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
2. Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rechnung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3. Das Personalreglement nach Absatz 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.