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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 4 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Zusammenarbeit

1. Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

2. Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.

3. Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St. Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.

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