IV-B.71.2
CH-GL
Art. 38 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Umsetzungsautonomie der Hochschule, a. Grundsatz
Betrieb - Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 38 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Umsetzungsautonomie der Hochschule, a. Grundsatz
1. Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
2. Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen über die Rechnungslegung.