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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 36 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Finanzierung, c. Anpassung des Zuschlags nach Artikel 35 dieses Erlasses

Betrieb - Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 36 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Finanzierung, c. Anpassung des Zuschlags nach Artikel 35 dieses Erlasses

1. Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Artikel 35 dieses Erlasses kann angepasst werden, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauerhafte Veränderung erfährt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen erfährt. | | |

2. Die Regierungen der Träger legen auf Antrag der Trägerkonferenz durch übereinstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt der Anpassung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Träger.

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