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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 31 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Studierendenschaft

Studium und Studierendenschaft
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Art. 31 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Studierendenschaft

1. Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.

2. Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.

3. Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.

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