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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 29 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Gebühren, b. Höchstbeiträge

Studium und Studierendenschaft
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Art. 29 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Gebühren, b. Höchstbeiträge

1. Die Studiengebühren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Erlasses betragen höchstens

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Artikel 10 FHV, jedoch höchstens 4000 Franken je Studienjahr; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Artikel 9 FHV. | | |

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