IV-B.71.2
CH-GL
Art. 25 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Zulassung, a. Grundsatz
Studium und Studierendenschaft
Art. 25 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Zulassung, a. Grundsatz
1. Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
2. Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.