Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.71.2 CH-GL

Art. 25 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Zulassung, a. Grundsatz

Studium und Studierendenschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Zulassung, a. Grundsatz

1. Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.

2. Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

← Art. 24 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» Rechtsnatur und Sitz Art. 26 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →