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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 23 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Hochschulleitung

Zuständigkeiten
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Art. 23 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Hochschulleitung

1. Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.

2. Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt sie nach aussen.

3. Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt.

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