IV-B.71.2
CH-GL
Art. 22 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
Zuständigkeiten
Art. 22 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St. Gallen[[3]](#paragraphtext_content_fn_413510_2_3_c).
2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.