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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 22 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte

Zuständigkeiten
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Art. 22 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte

1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St. Gallen[[3]](#paragraphtext_content_fn_413510_2_3_c).

2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

3. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

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