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IV-B.71.2 CH-GL

Art. 16 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Vertretung der Trägerschaft gegen aussen

Zuständigkeiten
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Art. 16 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Vertretung der Trägerschaft gegen aussen

1. Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trägerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St. Gallen die Vertretung wahr.

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