IV-B.71.2
CH-GL
Art. 10 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» - Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
Zuständigkeiten
Art. 10 Vereinbarung über die «Ost - Ostschweizer Fachhochschule» · Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
2. Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung[[1]](#paragraphtext_content_fn_413085_2_1_c) (FHV) nach Artikel 36 dieses Erlasses.