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IV-B.71.1 FHV CH-GL

Art. 5 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) - Wohnsitzkanton

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 FHV · Wohnsitzkanton

1. Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der zugewiesene Kanton für volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | der Kanton, in dem volljährige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. | | |

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