IV-B.7.2
IUV
CH-GL
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Fürstentum Liechtenstein
Schlussbestimmungen
Art. 25 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Fürstentum Liechtenstein
1. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.