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IV-B.7.2 IUV CH-GL

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Streitbeilegung

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Art. 20 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Streitbeilegung

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV[[4]](#paragraphtext_content_fn_451887_2_4_c) angewendet.

2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b BGG[[5]](#paragraphtext_content_fn_451888_2_5_c).

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