IV-B.7.2
IUV
CH-GL
Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Vollzugskosten
Vollzug
Art. 19 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Vollzugskosten
1. Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.