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IV-B.7.2 IUV CH-GL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Zahlungspflichtiger Kanton

Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
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Art. 12 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Zahlungspflichtiger Kanton

1. Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB[[2]](#paragraphtext_content_fn_451870_2_2_c)) hatte.

2. Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

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