IV-B.7.2
IUV
CH-GL
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Zahlungspflichtiger Kanton
Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 12 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Zahlungspflichtiger Kanton
1. Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB[[2]](#paragraphtext_content_fn_451870_2_2_c)) hatte.
2. Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.