Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Ermässigung

Schulgeld
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Art. 9 Musikschulverordnung, MSV · Ermässigung

1. Die Musikschulen können in Fällen von geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf Gesuch hin das Schulgeld um bis zu 50 Prozent ermässigen.

2. Über die Höhe der Ermässigung befinden die Musikschulen im Einzelfall. Sie erarbeiten dafür eine gemeinsame Richtlinie.

3. Die Richtlinie richtet sich nach den Vorgaben des Departements und bedarf dessen Genehmigung.

4. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der in der Ausbildung erzielte Lohn angemessen anzurechnen.

5. Die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen werden im Umfang der gewährten Ermässigung erhöht.

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