Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Festlegung

Schulgeld
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Art. 8 Musikschulverordnung, MSV · Festlegung

1. Die Musikschulen legen ihre Schulgelder selber fest.

2. Dabei rechnen sie die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen vollständig an.

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