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IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Ausfall

Musikschulunterricht
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Art. 7 Musikschulverordnung, MSV · Ausfall

1. Fallen beim Einzel- oder Gruppenunterricht Lektionen aus Gründen aus, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule liegen, so sind sie wenn möglich innerhalb des Semesters nachzuholen.

2. Die Musikschulen vergüten das Schulgeld zurück, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | im Schuljahr weniger als 35 Lektionen erteilt worden sind; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | ein Nachholen ausgefallener Lektionen aus Gründen, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule lagen, nicht möglich war. | | |

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