Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Qualität

Musikschulunterricht
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Art. 5 Musikschulverordnung, MSV · Qualität

1. Die Musikschulen gewährleisten die qualitativen Anforderungen für einen fachgerechten und erfolgreichen Unterricht.

2. Sie sorgen dafür, dass der Unterricht durch ausreichend ausgebildete Lehrpersonen erteilt wird.

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