IV-B.6.2
MSV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Qualität
Musikschulunterricht
Art. 5 Musikschulverordnung, MSV · Qualität
1. Die Musikschulen gewährleisten die qualitativen Anforderungen für einen fachgerechten und erfolgreichen Unterricht.
2. Sie sorgen dafür, dass der Unterricht durch ausreichend ausgebildete Lehrpersonen erteilt wird.