Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung
Art. 4 Musikschulverordnung, MSV · Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung
1. Beitragsberechtigt sind 30 Minuten Einzelunterricht wöchentlich. Bei Gruppenunterricht richtet sich die beitragsberechtigte Dauer pro Woche nach der Gruppengrösse.
2. Zusätzliche Beiträge werden gewährt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | an den wöchentlichen Unterrichtsbesuch in einem Ensemble; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | zur Förderung einer besonderen Begabung. | | |
3. Der Regierungsrat legt den beitragsberechtigten Unterricht nach Absatz 2 Buchstabe b in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest.
4. Für die Begabtenförderung nach der eidgenössischen Gesetzgebung gilt die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»[[2]](#paragraphtext_content_fn_911490_2_2_c). Das Departement regelt das Weitere. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.