Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung

Musikschulunterricht
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Art. 4 Musikschulverordnung, MSV · Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung

1. Beitragsberechtigt sind 30 Minuten Einzelunterricht wöchentlich. Bei Gruppenunterricht richtet sich die beitragsberechtigte Dauer pro Woche nach der Gruppengrösse.

2. Zusätzliche Beiträge werden gewährt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | an den wöchentlichen Unterrichtsbesuch in einem Ensemble; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | zur Förderung einer besonderen Begabung. | | |

3. Der Regierungsrat legt den beitragsberechtigten Unterricht nach Absatz 2 Buchstabe b in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest.

4. Für die Begabtenförderung nach der eidgenössischen Gesetzgebung gilt die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»[[2]](#paragraphtext_content_fn_911490_2_2_c). Das Departement regelt das Weitere. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.

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