Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 1a Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1a Musikschulverordnung, MSV · Zuständigkeiten

1. Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement.

2. Die Hauptabteilung Kultur ist die zuständige Hauptabteilung.

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