IV-B.6.2
MSV
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Aufsicht
Verfahren und Aufsicht
Art. 14 Musikschulverordnung, MSV · Aufsicht
1. Die Musikschulen erstatten dem Departement jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
2. Das Departement kann über die Art und den Inhalt der Berichterstattung Vorgaben machen, namentlich zum Aspekt der Qualitätssicherung.