Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Aufsicht

Verfahren und Aufsicht
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Art. 14 Musikschulverordnung, MSV · Aufsicht

1. Die Musikschulen erstatten dem Departement jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.

2. Das Departement kann über die Art und den Inhalt der Berichterstattung Vorgaben machen, namentlich zum Aspekt der Qualitätssicherung.

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