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IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Abrechnungsverfahren

Verfahren und Aufsicht
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Art. 13 Musikschulverordnung, MSV · Abrechnungsverfahren

1. Die Musikschulen reichen der zuständigen Hauptabteilung bis Ende August ihre Daten für das vergangene Schuljahr ein.

2. Die Ausrichtung der Beitragspauschalen erfolgt auf Basis der gemeldeten Daten.

3. Die Hauptabteilung kann Akontozahlungen leisten, wenn dies zur Sicherung der Liquidität der Musikschulen erforderlich ist.

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