Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Schülerpauschalen

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Art. 11 Musikschulverordnung, MSV · Schülerpauschalen

1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Schülerpauschalen nach Anhörung der Musikschulen fest.

2. Sie richtet sich nach den standardisierten Besoldungskosten für den Unterricht unter Berücksichtigung des vorausgesetzten Anteils der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsqualifikation der Lehrperson.

3. Die Schülerpauschalen erhöhen sich jährlich im Umfang des festgelegten Wachstums der kantonalen Lohnsumme.

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