Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Grundbeitrag

Kantonsbeiträge
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Art. 10 Musikschulverordnung, MSV · Grundbeitrag

1. Der Regierungsrat legt die Grundbeiträge (Art. 7 MSG) in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest.

2. Der Grundbeitrag berücksichtigt den Kostenanteil, welcher im Zusammenhang mit dem beitragsberechtigten Musikschulunterricht anfällt.

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