Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.6.2 MSV CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Musikschulverordnung, MSV · Gegenstand

1. Diese Verordnung führt die gesetzlichen Bestimmungen zum Musikschulunterricht weiter aus.

2. Sie regelt insbesondere den beitragsberechtigten Musikschulunterricht, die Beitragsleistungen des Kantons sowie die Aufsicht über die Anbieterinnen und Anbieter von Musikschulunterricht (Musikschulen).

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