IV-B.6.2
MSV
CH-GL
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Musikschulverordnung, MSV · Gegenstand
1. Diese Verordnung führt die gesetzlichen Bestimmungen zum Musikschulunterricht weiter aus.
2. Sie regelt insbesondere den beitragsberechtigten Musikschulunterricht, die Beitragsleistungen des Kantons sowie die Aufsicht über die Anbieterinnen und Anbieter von Musikschulunterricht (Musikschulen).