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IV-B.6.1 MSG CH-GL

Art. 4 Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulgesetz, MSG) - Leistungsvereinbarungen

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Art. 4 Musikschulgesetz, MSG · Leistungsvereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.

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