IV-B.6.1
MSG
CH-GL
Art. 4 Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulgesetz, MSG) - Leistungsvereinbarungen
Art. 4 Musikschulgesetz, MSG · Leistungsvereinbarungen
1. Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.